Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder sind im Zusammenhang mit Werbung und werbeähnlichem Aufwand mit keinen Sonderrechten ausgestattet. Die Nachweispflicht gem § 20 Abs 1 Z 3 EStG bzw § 12 Abs 1 Z 3 KStG verstößt nicht zwangsläufig gegen § 9 Abs 2 RAO bzw § 91 WTBG.
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