Artikelrundschau / Arbeitsrecht

Niederfriniger, Abzug pauschal abgegoltener Arbeitsstunden vom Gleitzeitkonto, DRdA 2023/25

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

Ausgehend von der Entscheidung 9 ObA 1/22w (= ARD 6835/6/2023) setzt sich Niederfrininger in seiner Entscheidungsbesprechung mit den Aspekten einer Kombination von Pauschalentgelt- und Gleitzeitvereinbarungen auseinander. Pauschalentgeltvereinbarungen, egal ob Mehr- und Überstundenpauschalen oder All-in-Vereinbarungen, sind nach hM mit gleitender Arbeitszeit kompatibel. In der besprochenen Entscheidung habe der OGH die grundsätzliche Abzugsmöglichkeit von pauschal abgegoltenen Überstunden vom Zeitguthaben bestätigt, ohne jedoch auf die Abzugsmodalitäten näher einzugehen. Von den vier für den Abzug in Frage kommenden Methoden (Abzug im Vorhinein, Abzug während der Gleitzeitperiode, Erhöhung der fiktiven Normalarbeitszeit, Abzug im Nachhinein) spricht sich der Autor für den Abzug im Nachhinein aus. Bei dieser Methode werden die vom Pauschalentgelt gedeckten Stunden erst am Ende der Gleitzeitperiode von einem bestehenden Zeitguthaben abgezogen. Die Gleitmöglichkeiten des Arbeitnehmers werden hierbei nicht eingeschränkt, weil das Zeitguthaben des Arbeitnehmers während der Gleitzeitperiode eben keine Kürzung erfährt. Eine vertragliche Gestaltung, wonach Gleitzeitguthaben nur insoweit in die Folgeperiode übertragen werden können, als sie im Falle einer Auszahlung nicht vom Pauschalentgelt abgedeckt wären (unter der Voraussetzung, dass die Überstunden- bzw Mehrarbeitszuschläge bei der Ermittlung der Anzahl der abgegoltenen Stunden berücksichtigt werden) sei zulässig. Fehlt eine entsprechende Klausel in der Gleitzeitvereinbarung, sei allerdings im Zweifel anzunehmen, dass Zeitguthaben primär in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden und nur ein allenfalls verbleibender Rest der monetären Abgeltung zugeführt wird.

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Artikel-Nr.
ARD 6883/19/2024

24.01.2024
Heft 6883/2024