Info aktuell / Wirtschaftsrecht / Judikatur / Österreich

OGH: Einwand der bösgläubigen Markenanmeldung

Bearbeiterin: Sabine Kriwanek

Beim Einwand der Bekl, der Kl habe die Klagsmarke (hier: "Baucherlwärmer") bösgläubig angemeldet, handelt es sich um einen absoluten Nichtigkeitsgrund (Art 52 Abs 1 lit b UnionsmarkenVO [UMV]), der im Verletzungsstreit nach Art 99 Abs 1 UMV nur wirksam erhoben werden kann, wenn der Bekl eine darauf gestützte Widerklage erhebt.

Login


Passwort vergessen?

Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.

Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.

Extras wie Rechtsnews, Übersichten zu aktuellen Gesetzesvorhaben, EuGH Verfahren, Fristentabellen,…
Newsletter der aktuellen Zeitschriften-Inhaltsverzeichnisse
Der Zugriff auf alle Zeitschriften endet nach 30 Tagen automatisch
Artikel-Nr.
RdW 2016/441

16.09.2016
Heft 9/2016