In aller Kürze

Pauschalreise - Vorabentscheidungen zum kostenlosen Rücktrittsrecht des Reisenden

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

Gem Art 12 Abs 2 Pauschalreise-RL 2015/2302 (umgesetzt in § 10 Abs 2 PRG) kann der Reisende bei Auftreten unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände, welche die Reise erheblich beeinträchtigen, kostenlos vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der EuGH hat sich kürzlich in zwei Vorabentscheidungen mit der Auslegung dieser Regelung befasst. In beiden Ausgangsverfahren erfolgten die Rücktritte wegen der COVID-19-Pandemie. In C-584/22, Kiwi Tours, gelangte der EuGH zum Schluss, dass bei der Beurteilung der Voraussetzungen auf den Rücktrittszeitpunkt abzustellen ist - und zwar in dem Sinn, dass in diesem Zeitpunkt tatsächlich unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände aufgetreten sein müssen, die in einer Vorausschau erhebliche Beeinträchtigungen während des Reisezeitraums wahrscheinlich erscheinen lassen. Dies sei aus der Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsreisenden zu prüfen. Mit Entwicklungen, die erst zwischen Rücktritt und geplanter Abreise aufgetreten sind, könne der Rücktritt nicht nachträglich gerechtfertigt werden (hier: Verhängung eines Einreiseverbots durch den Zielstaat). Nach C-299/22, Tez Tour, kann der Reisende den Rücktritt nicht auf Umstände stützen, die er bei Vertragsabschluss kannte oder vorhersehen konnte, sofern sich diese seitdem nicht wesentlich verändert haben. In die Prüfung, ob die Reise erheblich beeinträchtigt sein wird, könnten auch persönliche Faktoren wie der Gesundheitszustand des Reisenden einfließen. Auch Beeinträchtigungen, die am Abreiseort oder an mit dem Beginn oder der Rückreise verbundenen Orten auftreten, könnten berücksichtigt werden. Von einer offiziellen Reisewarnung hänge das Rücktrittsrecht nicht ab.

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Artikel-Nr.
Zak 2024/140

25.03.2024
Heft 5/2024