Zu 7 Ob 24/15b = Zak 2016/253, 133: Wer verschwunden ist, nachdem er (vermutlich) als Angehöriger einer radikalislamischen Miliz am syrischen Bürgerkrieg teilgenommen hat, kann nicht unter Berufung auf § 4 TEG (Kriegsverschollenheit) bereits nach einem Jahr für tot erklärt werden, weil es sich bei einer solchen Miliz nicht um eine organisierte "bewaffnete Macht" im Sinn dieser Bestimmung handelt.
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