Artikelrundschau / Arbeitsrecht

Radlingmayr, Aktuelle Fragen zu Nebenbeschäftigungen, ecolex 2023/549

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

Zahlreiche Arbeitsverträge treffen Regelungen über Nebenbeschäftigungen des Arbeitnehmers. Radlingmayr prüft in seinem Artikel deren Vereinbarkeit ua mit der Pflicht zur Leistung von Mehr- und Überstunden. Werden Mehrleistungen trotz bekannter Nebenbeschäftigung angeordnet, ist der Arbeitgeber zu besonderer Rücksichtnahme auf die Vereinbarkeit hin verpflichtet. Der Arbeitnehmer sei grundsätzlich berechtigt, unter Berufung auf die dem Arbeitgeber von Beginn weg bekannte Nebenbeschäftigung Mehrleistungen abzulehnen, es sei denn, die Überstunden wären zur Abwendung eines erheblichen und unvorhergesehenen, wirtschaftlichen Nachteils unbedingt notwendig. Terminarbeiten seien idR vorhersehbar und könnten die Anordnung der Überstunden trotz Nebenbeschäftigung nur dann rechtfertigen, wenn bspw Arbeitskollegen kurzfristig ausfallen und die Fertigstellung der Arbeit dringend geboten sei (zB Vertragsstrafe bei Verzug). Kommt der Arbeitnehmer einer vertraglichen Meldepflicht nicht nach, wird die Interessenabwägung eher zu seinen Ungunsten ausschlagen. Beruht die Anordnung von Mehrleistungen auf außergewöhnlichen, betrieblichen Umständen (§ 20 AZG), dann ist die Ablehnung wegen einer Nebenbeschäftigung nach Ansicht des Autors nicht berechtigt. Gleiches gelte bei Vereinbarung einer Überstundenpauschale, da sich der Arbeitnehmer in diesem Fall zur Leistung konkreter Überstunden verpflichtet hat und diese nicht wegen einer Nebenbeschäftigung ablehnen könne, obwohl sie ihm vergütet werden.

Login


Passwort vergessen?

Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.

Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.

Extras wie Rechtsnews, Übersichten zu aktuellen Gesetzesvorhaben, EuGH Verfahren, Fristentabellen,…
Newsletter der aktuellen Zeitschriften-Inhaltsverzeichnisse
Der Zugriff auf alle Zeitschriften endet nach 30 Tagen automatisch
Artikel-Nr.
ARD 6882/16/2024

17.01.2024
Heft 6882/2024