Anmerkungen zu OGH 6 Ob 144/14s1
Scheidet ein Gesellschafter aus einer O(E)G aus, so hat er einen schuldrechtlichen Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft; im Fall des § 142 HGB bzw UGB richtet sich dieser gegen den verbleibenden Gesellschafter, auf den das Gesellschaftsvermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergeht. Aufgrund des bei der Auseinandersetzung geltenden Prinzips der Gesamtabrechnung kommt der OGH zum Ergebnis, dass der ausgeschiedene Gesellschafter im Fall der Inanspruchnahme durch Dritte für Gesellschaftsschulden seinen Regressanspruch nicht gesondert gegen seine ehemalige Mitgesellschafterin geltend machen kann.
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