Literaturübersicht / Schadenersatz

Riedler, Schadensberechnung im Abgasskandal: Mindestschaden 5% - Maximalschaden 15% des jeweiligen Kaufpreises des absichtlich betrogenen Käufers? VbR 2023/142, 200.

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

Nach der OGH-Judikatur ist der Differenzschaden des Kfz-Käufers durch den Abgasskandal gem § 273 Abs 1 ZPO nach freier Überzeugung in einer Bandbreite zwischen 5 % und 15 % des Kaufpreises festzusetzen, wobei die Feststellung, dass keine Wertminderung eingetreten ist, den Schadenersatzanspruch nicht ausschließt (zB 10 Ob 27/23b = Zak 2023/597, 338; siehe auch Kolmasch/Kriwanek, Judikatur-Lexikon zum Abgasskandal, Zak 2023/683, 384). In seinem auf einem Gutachten ("Anfrage aus der Praxis") basierenden Beitrag kritisiert der Autor diese Rsp. Eine konkrete Schadensfeststellung habe Vorrang (siehe auch 8 Ob 70/23m = Zak 2023/27, 18). Mindest- und Höchstgrenzen seien weder unionsrechtlich vorgegeben noch sachlich gerechtfertigt. In seiner Judikatur zum Abgasskandal fordere der EuGH keinen Ersatz eines gar nicht eingetretenen Schadens. Eine Höchstgrenze sei - insb im Fall einer Haftung wegen Vorsatzes (Irreführung bzw sittenwidriger Schädigung) - sowohl unionsrechtlich als auch verfassungsrechtlich bedenklich.

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Artikel-Nr.
Zak 2024/72

05.02.2024
Heft 2/2024