In aller Kürze

Rückwirkende Geltendmachung der Hinterbliebenenpension bei Geschäftsunfähigkeit

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

Gem § 86 Abs 3 Z 1 ASVG kann eine volljährige, aber "in ihrer Geschäftsfähigkeit eingeschränkte" Person die Hinterbliebenenpension rückwirkend bis zum Todestag geltend machen, wenn der Antrag spätestens sechs Monate nach Wiedererlangen der Geschäftsfähigkeit gestellt wird. In 10 ObS 81/23v gelangte der OGH zum Schluss, dass diese Frist nur durch den Eintritt der Geschäftsfähigkeit und nicht bereits durch die Bestellung eines Erwachsenenvertreters ausgelöst wird.

Login


Passwort vergessen?

Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.

Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.

Extras wie Rechtsnews, Übersichten zu aktuellen Gesetzesvorhaben, EuGH Verfahren, Fristentabellen,…
Newsletter der aktuellen Zeitschriften-Inhaltsverzeichnisse
Der Zugriff auf alle Zeitschriften endet nach 30 Tagen automatisch
Artikel-Nr.
Zak 2023/678

12.12.2023
Heft 20/2023