Der Begutachtungsentwurf der neuen Sachbezugswerteverordnung für Kfz sah für Gebrauchtwagen keine Sonderregelung vor, weshalb - wie bei Neuwagen - auf den maßgeblichen CO2-Grenzwert im Jahr der Anschaffung abzustellen gewesen wäre. Anders als der Begutachtungsentwurf stellt die nunmehr kundgemachte Sachbezugswerteverordnung auf das Jahr der erstmaligen Zulassung des Gebrauchtwagens ab.
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