Die Finanzstrafgesetz-Novelle 2010 habe eigene Entrichtungsvorschriften hinsichtlich mit Selbstanzeige dargelegter Abgabenverkürzungen zur Erzielung eines Strafaufhebungsgrunds gebracht. Abgabenrechtliche Vorschriften in der BAO zur Entrichtungsverpflichtung von Selbstberechnungsabgaben seien davon unberührt geblieben.
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