In aller Kürze

Satzung des KV des Vorarlberger Sozial- und Gesundheitswesens

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

Mit Verordnung des Bundeseinigungsamtes wurde mit Wirksamkeit ab 1. 2. 2024 der Kollektivvertrag des Vorarlberger Sozial- und Gesundheitswesens (mit Ausnahmen) zur Satzung erklärt. Der Geltungsbereich der Satzung erstreckt sich auf das Bundesland Vorarlberg und auf alle Anbieter sozialer und/oder gesundheitlicher Dienste präventiver, betreuender oder rehabilitativer Art für Personen, die entsprechender Hilfe oder Betreuung bedürfen, ausgenommen öffentlich-rechtliche Einrichtungen, Heilbade-, Kur- und Krankenanstalten, Rettungs- und Sanitätsdienste, private Kindergärten, private Kinderbetreuung, private Spielgruppen sowie Einrichtungen der Kinderbetreuung durch Tagesmütter(-väter). (BGBl II 2024/68)

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Artikel-Nr.
ARD 6891/2/2024

20.03.2024
Heft 6891/2024