Werden grenzüberschreitend Lizenzen bereitgestellt, so stellt sich häufig die Frage, ob im Falle einer dauerhaft über die Nutzungsdauer gewährten Lizenz diese Transaktion noch von Art 12 OECD-MA umfasst ist oder ob darin nicht bereits ein Veräußerungstatbestand erkannt werden kann.
Der EAS-Auskunft vom 18. 1. 2018 lag ein Sachverhalt zugrunde, im Rahmen dessen ein in Österreich ansässiges Industrieunternehmen eine nicht exklusive, aber ansonsten uneingeschränkt nutzbare Lizenz (Nutzungsrecht an technischem Know-how) dauerhaft, ohne zeitliche Befristung, erworben hat.
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