In seinem jüngst ergangenen Erk vom 30. 8. 2007, 8 Ob 166/06d hat der OGH unmissverständlich klargestellt, dass im Konkurs des Bestandgebers sowohl der Rückzahlungsanspruch eines vor Konkurseröffnung geleisteten Finanzierungsbeitrages gem § 17 WGG als auch die Forderung aus einer sich auf einen Zeitraum vor Konkurseröffnung beziehenden Betriebskostenabrechnung jeweils nur eine Konkursforderung und nicht eine Masseforderung ist.
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