Nach der OGH-Judikatur ist der Differenzschaden des Kfz-Käufers durch den Abgasskandal gem § 273 Abs 1 ZPO nach freier Überzeugung in einer Bandbreite zwischen 5 % und 15 % des Kaufpreises festzusetzen, wobei die Feststellung, dass keine Wertminderung eingetreten ist, den Schadenersatzanspruch nicht ausschließt (zB 10 Ob 27/23b = Zak 2023/597, 338; siehe auch Kolmasch/Kriwanek, Judikatur-Lexikon zum Abgasskandal, Zak 2023/683, 384). Der Autor kritisiert, dass diese Rsp zu einem Schadenersatzanspruch ohne tatsächlich eingetretenen Vertrauensschaden führen kann. Sie sei nicht nur nicht unionsrechtlich geboten, sondern unionsrechtlich bedenklich. Nach dem österreichischen Schadenersatzrecht sei sie unvertretbar und könne insb nicht mit objektiv-abstrakter Schadensberechnung gerechtfertigt werden. Weiters vertritt der Autor die Ansicht, dass dem Käufer nach der Weiterveräußerung des vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs kein Schadenersatz zustehen kann (beachte jedoch 9 Ob 2/23v = Zak 2024/164, 98).
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