Thema

Sprungeintragungen im Lichte der Abwicklung nach BTVG

RA Dr. Christian Prader / Ao. Univ.-Prof. Dr. Raimund Pittl

Es kommt vor, dass der ein Bauvorhaben abwickelnde Bauträger bei Vertragsbeginn nicht selbst Grundeigentümer ist bzw aus gebührenrechtlichen Gründen trotz (außerbücherlichem) Erwerb auch nicht wird, sondern die Übertragung des (Wohnungs-)Eigentums mit "Sprungeintragung"1 zu Gunsten der Erwerber erfolgen soll. Im folgenden Beitrag wird die Frage beleuchtet, ob und unter welchen Voraussetzungen in einem solchen Fall überhaupt die erforderliche Sicherung der Erwerber vorliegt bzw welche Probleme mit einer solchen "Sprungeintragung" einhergehen.

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Artikel-Nr.
Zak 2022/419

05.08.2022
Heft 12/2022
Autor/in
Christian Prader

Dr. Christian Prader ist Rechtsanwalt in Innsbruck sowie Autor zahlreicher Fachpublikationen zum Wohn-, Immobilien- und Zivilrecht.

Raimund Pittl

Ao. Univ.-Prof. Mag. Dr. Raimund Pittl lehrt am Institut für Zivilrecht der Universität Innsbruck. Zahlreiche Publikationen zum Bürgerlichen Recht sowie zum Wohn- und Immobilienrecht.