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Start-Up-Förderungsgesetz - ME

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

Mit dem Start-Up-Förderungsgesetz soll eine eigene abgabenrechtliche Begünstigung für Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen geschaffen werden, weil die bewährten Instrumente den spezifischen Herausforderungen von Start-Ups und jungen KMU nicht hinreichend Rechnung tragen können. Im neu geschaffenen § 67a EStG soll daher eine zentrale Neuregelung für Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen eingefügt werden. Danach soll der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen Abgabe von Kapitalanteilen (Beteiligungen) - abweichend von den allgemeinen Regeln des § 19 EStG 1988 - nicht im Zeitpunkt der Abgabe der Anteile als zugeflossen gelten, sondern erst, wenn es zur Veräußerung der Anteile kommt (oder andere Umstände iSd § 67a Abs 3 EStG 1988 eintreten). Da die Beteiligung im Regelfall veräußert wird, ist für diesen Fall der Veräußerungserlös als Bemessungsgrundlage heranzuziehen; in allen anderen Fällen ist hingegen der gemeine Wert heranzuziehen. Der geldwerte Vorteil soll - nach Ablauf von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Abgabe einer Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung - zu 75 % grundsätzlich mit einem festen Satz iHv 27,5 % als sonstiger Bezug erfasst werden, wenn das Dienstverhältnis zumindest 3 Jahre gedauert hat. Begünstigt ist nur die unentgeltliche Abgabe der Anteile, eine Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung soll auch nur einzelnen AN gewährt werden können. Eine Start-Up-Mitarbeiterbeteiligung soll weiters nur vorliegen, wenn die Anteile innerhalb von 10 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Gründung des Unternehmens abgegeben werden und der AN darf weder im Zeitpunkt der Abgabe der Anteile noch davor weder unmittelbar noch mittelbar eine Beteiligung am Unternehmen des AG von 10 % oder mehr am Kapital gehalten haben. Die mit der Änderung des EStG 1988 vorgesehenen Begünstigungen für Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen sollen auch im Beitragsrecht des ASVG nachvollzogen werden. Die Regelung soll für Anteile gelten, die erstmals ab dem 1. 1. 2024 abgegeben werden, und erstmalig beim Lohnsteuerabzug 2024 oder der Einkommensteuerveranlagung 2024 anzuwenden sein. (ME 26. 5. 2023, 275/ME NR 27. GP)

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Artikel-Nr.
RdW 2023/277

14.06.2023
Heft 6/2023