um Hinweise ergänzte Information der WKO vom 25. 5. 2020
Die neue COVID-19-Kurzarbeit konnte für Zeiträume ab März 2020 und vorerst für drei Monate befristet beantragt werden. Anlässlich der nun bevorstehenden Welle von Anträgen zur Verlängerung der Kurzarbeit haben die Sozialpartner die bestehende Muster-Sozialpartnervereinbarung überarbeitet. Die neue Version 7.0 gilt für Erstanträge auf Kurzarbeit und für Verlängerungen (über drei Monate hinaus) ab 1. 6. 2020. Die folgende (um Hinweise ergänzte) Information der WKO gibt einen Überblick über die wichtigsten Änderungen.
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