Mit dem 9. COVID-19-Gesetz, BGBl I 2020/31, ARD 6699/16/2020, wurde verfügt, dass befristet zuerkannte Leistungen aus der Sozialversicherung weitergewährt werden, wenn über die Leistungsanträge mangels Begutachtung aufgrund bestehender Einschränkungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie nicht entschieden werden kann (dies betrifft ua befristete Pensionen, Krankengeld und Rehabilitationsgeld). Mit der Verordnung BGBl II 2020/244 wurde diese Maßnahme nun bis 30. 6. 2020 verlängert. Ebenso läuft die (grundsätzlich 6-wöchige) Schutzfrist in der Krankenversicherung nach § 122 ASVG bis 30. 6. 2020 weiter.
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