www.bmafj.gv.at bzw Info des BMF vom 12. 6. 2020, 2020-0.364.195
Viele Unternehmen haben von der Möglichkeit der Corona--Kurzarbeit Gebrauch gemacht, um in diesen wirtschaftlich schwierigen Zeiten ihre Mitarbeiter nicht kündigen zu müssen. In der Personalverrechnung waren jedoch zunächst zahlreiche Fragen offen, die eine endgültige Abrechnung der vom Arbeitgeber seinen kurz arbeitenden Arbeitnehmern gewährten Kurzarbeitsunterstützung bislang nicht möglich machte. Nunmehr wurde auf der Homepage des Arbeitsministeriums ein von Experten erstellter "Leitfaden Personalverrechnung" für die COVID-19-Kurzarbeit sowie die Kurzarbeits-Mindestbruttoentgelt-Tabelle veröffentlicht. Auch das BMF hat seine Info zur (lohn-)steuerlichen Behandlung der COVID-19-Kurzarbeit überarbeitet.
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