Mit einer Änderung des Epidemiegesetzes durch BGBl I 2020/62 wurde die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Vergütung des Verdienstentgangs, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, von 6 Wochen auf 3 Monate verlängert. Die Frist läuft ab dem Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen; vor dem 8. 7. 2020 bereits laufende und abgelaufene Fristen beginnen mit diesem Tag neu zu laufen.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.