In aller Kürze

Rückwirkende Befreiung der COVID-19-Bonuszahlungen von DB und KommSt

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

Das BMF hat nun klargestellt, dass die mit BGBl I 2020/103 verfügte Befreiung von Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden, von den Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer) auch rückwirkend gilt und somit seitens der Finanzverwaltung auch für bereits ausbezahlte COVID-19-Prämien bzw COVID-19-Zulagen anerkannt wird.

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Artikel-Nr.
ARD 6718/4/2020

01.10.2020
Heft 6718/2020