BGBl I 2020/107, ausgegeben am 30. 9. 2020
➜ zur Regierungsvorlage 351 BlgNR 27. GP
siehe ARD 6716/19/2020
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert wird
Um Eltern auch für das kommende Schuljahr die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Kinder in der Zeit allfälliger Schließung von Schulen oder Kinderbetreuungseinrichtungen zu betreuen, wurde die bereits bestehende Maßnahme der Sonderbetreuungszeit bis Ende Februar 2021 verlängert. Gleiches gilt für die schon bisher ebenso erfassten weiteren Personengruppen (Betreuung von Behinderten und pflegebedürftigen Personen). Die übrigen Tatbestände der bestehenden Regelung der Sonderbetreuungszeit bleiben bei der nunmehrigen Verlängerung unverändert (siehe dazu Sabara/Lindmayr, Die neue Sonderbetreuungszeit während der Coronavirus-Krise, ARD 6694/4/2020).
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