Mit der Steuerreform 2015/2016 sei § 33 Abs 8 EStG neu strukturiert worden. Im Beitrag werden die Absetzbeträge des § 33 Abs 3 ff EStG auf ihre Bedeutsamkeit für die Negativsteuer und als Anknüpfungspunkt für die SV-Rückerstattung untersucht.
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