In aller Kürze

Studium genügt nicht mehr als Zugangsvoraussetzungen für das Gastgewerbe

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

§ 1 Abs 1 Z 2 der Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das Gastgewerbe (BGBl II 2003/51) sah bislang vor, dass durch "Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität oder eines zur Verleihung eines international gebräuchlichen Mastergrades führenden Universitätslehrganges" die "fachliche Qualifikation zum Antritt eines Gastgewerbes (§ 94 Z 26 GewO 1994) als erfüllt anzusehen" ist. Für den VfGH ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der bloße Abschluss eines für das Gastgewerbe nicht facheinschlägigen Universitätsstudiums oder Master-Universitätslehrganges den erforderlichen fachlichen und kaufmännischen Ausbildungsstandard sicherstellen und es rechtfertigen könnte, den Zugang zum Gastgewerbe ohne jeglichen Nachweis facheinschlägiger Kenntnisse zu ermöglichen, während in allen anderen Fällen ein facheinschlägiger Ausbildungsinhalt gefordert ist. Für ein derartiges undifferenziertes Abstellen auf jegliche Art von Universitätsabschluss bzw Abschluss eines Master-Universitätslehrganges sieht der VfGH keine sachliche Rechtfertigung und hat daher § 1 Abs 1 Z 2 Gastgewerbe-Verordnung wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz (ohne Aufhebungsfrist) als gesetzwidrig aufgehoben. (VfGH 28. 2. 2024, V 362/2023)

Login


Passwort vergessen?

Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.

Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.

Extras wie Rechtsnews, Übersichten zu aktuellen Gesetzesvorhaben, EuGH Verfahren, Fristentabellen,…
Newsletter der aktuellen Zeitschriften-Inhaltsverzeichnisse
Der Zugriff auf alle Zeitschriften endet nach 30 Tagen automatisch
Artikel-Nr.
ARD 6892/2/2024

27.03.2024
Heft 6892/2024