Bilanzstrafrecht

Tätige Reue im Bilanzstrafrecht

RA MMag. Dr. Christopher Schrank / RAA Mag. Hannes Schlager

Der Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue ermöglicht es in bestimmten Fällen, strafbares Verhalten nachträglich zu "sanieren" und ist damit das strafrechtliche Pendant zur Selbstanzeige im Steuerrecht. Seit 1. 1. 2016 ist es nach dem neuen § 163d StGB nun auch bei einzelnen Tathandlungen der neuen Bilanzdelikte möglich, tätige Reue zu üben. Der folgende Beitrag widmet sich der genaueren Betrachtung dieser neuen Reuemöglichkeit.

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Artikel-Nr.
RWZ 2016/15

26.02.2016
Heft 2/2016
Autor/in
Christopher Schrank

MMag. Dr. Christopher Schrank ist Partner der Kanzlei Brandl & Talos Rechtsanwälte GmbH und ist auf Bank- und Kapitalmarktrecht sowie Wirtschaftsstrafrecht spezialisiert; Vortragstätigkeit und Publizist zahlreicher Beiträge zu bankrechtlichen und wirtschaftsstrafrechtlichen Themen.



Hannes Schlager
Mag. Hannes Schlager ist Rechtsanwaltsanwärter in der Kanzlei Brandl & Talos Rechtsanwälte GmbH und auf Gesellschaftsrecht sowie Wirtschaftsstrafrecht spezialisiert, In diesen Bereichen ist er auch Autor von Fachartikeln.