Der Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue ermöglicht es in bestimmten Fällen, strafbares Verhalten nachträglich zu "sanieren" und ist damit das strafrechtliche Pendant zur Selbstanzeige im Steuerrecht. Seit 1. 1. 2016 ist es nach dem neuen § 163d StGB nun auch bei einzelnen Tathandlungen der neuen Bilanzdelikte möglich, tätige Reue zu üben. Der folgende Beitrag widmet sich der genaueren Betrachtung dieser neuen Reuemöglichkeit.
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