Dass die Überprüfung der Sachbezüge iZm der Überlassung von Firmenautos zur privaten Nutzung auch und gerade in umsatzsteuerlicher Hinsicht von Bedeutung ist, soll der dargestellte BP-Praxisfall aufzeigen. Beim kontrollierten Unternehmen wurde lohnsteuerlich zwar in allen Fällen ein Sachbezug verrechnet, aber hinsichtlich der Überlassung der "Fiskal-Lkw" kam es zu keiner Versteuerung des tauschähnlichen Umsatzes iSd § 3a Abs 2 UStG und daher zur Nachversteuerung durch den Fiskus.
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