Unter Berücksichtigung von EuGH C-476/121
Viele Zulagen teilzeitbeschäftigter AN2 werden derzeit nach dem Pro-rata-temporis-Grundsatz aliquotiert. Nach einer Definition des EuGH bedeutet dies, dass eine Leistung des Arbeitgebers für eine Person in Teilzeitbeschäftigung nach dem Ausmaß der Arbeitszeit berechnet wird.3 Vor allem bei Zulagen, die nicht in Relation zur konkret erbrachten Stundenzahl stehen, stellt sich die Frage, ob der Pro-rata-temporis-Grundsatz angewendet werden darf - also die Zulagen aliquotiert werden dürfen. Es liegt hier möglicherweise eine unzulässige Diskriminierung in Bezug auf das Entgelt vor. Der folgende Beitrag untersucht die gestellte Frage am Beispiel von Zulagen bei oberösterreichischen Spitalsärzten.
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