Zu 8 Ob 88/15x = Zak 2016/11, 13: In die Unterhaltsbemessungsgrundlage gegenüber nicht haushaltszugehörigen Kindern ist auch jener Teil der Mindestsicherung einzubeziehen, um den sich diese erhöht, weil ein anderes Kind im Haushalt des Unterhaltsschuldners und Leistungsbeziehers wohnt.
Der Autor kritisiert die Entscheidung. Die Einbeziehung von Teilen der Mindestsicherung, die den Bedarf von haushaltszugehörigen Kindern abdecken sollen, in die Bemessungsgrundlage für den Unterhalt eines anderen Kindes sei mit dem Leistungszweck unvereinbar.
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