Thema

Überholverbot für HETA-Gläubiger: Keine Anerkennung deutscher Entscheidungen in Österreich wegen Ordre-public-Verstoß

Univ.-Prof. Dr. Georg E. Kodek, LL.M.

Nach Medienberichten versuchen einige Gläubiger der HETA in Deutschland "vorzupreschen". Sollte es diesen gelingen, dort ein klagsstattgebendes Urteil zu erwirken, stellt sich die Frage nach dessen allfälliger Anerkennungsfähigkeit und Vollstreckbarkeit in Österreich. Der vorliegende Beitrag zeigt, dass einem klagsstattgebenden Urteil in Österreich die Anerkennung und Vollstreckung wegen Verstoßes gegen den ordre public zu versagen wäre.1

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Artikel-Nr.
Zak 2016/128

09.03.2016
Heft 4/2016
Autor/in
Georg Kodek

Univ.-Prof. Dr. Georg E. Kodek, LL.M. (NWUSL), ist Präsident des OGH und Univ.-Prof. an der WU Wien. Außerdem ist er als Vortragender im Rahmen der Richter- und Rechtspflegerausbildung sowie als Sachverständiger für Zivilgerichtliches Verfahrensrecht für den Europarat tätig. Daneben ist er Autor zahlreicher Veröffentlichungen aus dem Bereich des Zivil- und Zivilverfahrensrechts.