Wirtschaftsrecht

Überschuldung als Anfechtungsvoraussetzung?

Helmut Koziol

Gem § 67 Abs 1 KO findet die Eröffnung des Konkurses über Handelsgesellschaften, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, über das Vermögen juristischer Personen und über Verlassenschaften auch bei Überschuldung statt. Die überwiegende österreichische Lehre1) vertritt unter Berufung auf § 67 Abs 2 KO (früher § 69 Abs 2 KO), daß bei den genannten Schuldnern auch in den Anfechtungstatbeständen die Überschuldung mit der Zahlungsunfähigkeit gleichzusetzen sei. Hoyer 2) hat sich in jüngerer Zeit dagegen ausgesprochen. Die Rechtsprechung hat sich bisher mit diesem Problem nicht ausführlich auseinandergesetzt. Schumacher 3) konnte sogar noch feststellen, daß der österreichischen Judikatur eine Stellungnahme überhaupt nicht zu entnehmen ist. In einer Entscheidung vom 19. 11. 19814) nimmt der OGH aber nun offenbar an, daß auch die Kenntnis der Überschuldung eine Anfechtung rechtfertige. Die herrschende deutsche Auffassung lehnt hingegen die Gleichstellung von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung im Bereich des Anfechtungsrechtes ab5).

Login


Passwort vergessen?

Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.

Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.

Extras wie Rechtsnews, Übersichten zu aktuellen Gesetzesvorhaben, EuGH Verfahren, Fristentabellen,…
Newsletter der aktuellen Zeitschriften-Inhaltsverzeichnisse
Der Zugriff auf alle Zeitschriften endet nach 30 Tagen automatisch
Artikel-Nr.
RdW 1984, 364

01.12.1984
Heft 12/1984
Autor/in
Helmut Koziol

Univ.-Prof. i.R. Helmut Koziol war von 1969 bis 2000 Mitglied der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien und danach Direktor des Europäischen Zentrums für Schadenersatz- und Versicherungsrecht. Die Forschungsschwerpunkte lagen im Schuldrecht, insbesondere dem Schadenersatzrecht, ferner dem Bankvertragsrecht und dem Recht der Gläubigeranfechtung.

Publikationen:
Über 400 Veröffentlichungen, insb aus dem Bereich des Schadenersatzrechts, des Bankrechts, des Rechts der Gläubigeranfechtung und der Rechtsvergleichung.