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Überwachungskamera bei Einfamilienhaus

Bearbeiterin: Sabine Kriwanek

Die RL 95/46/EG zum Schutz personenbezogener Daten findet gem ihrem Art 3 Abs 2 zweiter Gedankenstrich keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die von einer natürlichen Person zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen wird. Der Betrieb eines von einer natürlichen Person an ihrem Einfamilienhaus zum Zweck des Schutzes des Eigentums, der Gesundheit und des Lebens der Besitzer des Hauses angebrachten Kamerasystems, das Videos von Personen auf einer kontinuierlichen Speichervorrichtung wie einer Festplatte aufzeichnet und dabei auch den öffentlichen Raum überwacht, stellt keine Datenverarbeitung dar, die im Sinne dieser Bestimmung zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten vorgenommen wird. Die RL ist somit auf diese Videoaufzeichnung anwendbar.

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Artikel-Nr.
RdW 2015/6

26.01.2015
Heft 1/2015