Das UmgrStG tritt als Sondersteuergesetz zum allgemeinen Ertragsteuerrecht hinzu und regelt somit nicht alle Tatbestände eigenständig. Da das Ertragsteuerrecht grundsätzlich rückwirkungsfeindlich ist, seien nach aktueller VwGH-Ansicht Rückwirkungsfiktionen des Umgründungssteuerrechts als Ausnahmebestimmungen nicht weit auszulegen. Überdies widerspreche die Verlagerung in der Privatsphäre eingetretener Verluste in die betriebliche Sphäre ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.