Entscheidungsbesprechung zu OGH 28. 6. 2016, 8 ObA 64/15t
Fehlen organisatorisch im Betrieb ausreichende Überstundenabbaumöglichkeiten, sind die Überstunden allerdings regelmäßig erforderlich und vom Dienstgeber gewünscht oder werden sie zumindest angenommen, so darf diesen Überstunden durchaus regelmäßiger Entgeltcharakter beigemessen werden. Es handelt sich dabei um eine regelmäßige Arbeitszeitverlängerung und um kein Arbeitszeitkontokorrent.
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