In aller Kürze

Unterschiedliche Vorfragenbeurteilung in Parallelverfahren begründet keine erhebliche Rechtsfrage

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

Dass zweitinstanzliche Gerichte denselben Sachverhalt in Parallelverfahren unterschiedlich beurteilt haben, begründet nach Auffassung des OGH (4 Ob 116/16m) noch keine erhebliche Rechtsfrage, die Voraussetzung für seine Anrufung ist. Im konkreten Fall war die Verwechslungsgefahr zwischen Marken als Vorfrage im markenrechtlichen Widerspruchsverfahren verneint, im Verletzungsprozess hingegen bejaht worden. Nachdem der OGH schon den Revisionsrekurs im Widerspruchsverfahren mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen hatte, wies er auch das Rechtsmittel im Verletzungsverfahren zurück. Die Vorinstanz habe ihren Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Die unterschiedliche Lösung der Vorfrage allein begründe keine erhebliche Rechtsfrage.

Login


Passwort vergessen?

Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.

Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.

Extras wie Rechtsnews, Übersichten zu aktuellen Gesetzesvorhaben, EuGH Verfahren, Fristentabellen,…
Newsletter der aktuellen Zeitschriften-Inhaltsverzeichnisse
Der Zugriff auf alle Zeitschriften endet nach 30 Tagen automatisch
Artikel-Nr.
Zak 2016/534

26.08.2016
Heft 15/2016