Wirtschaftsrecht

Unwirksamkeit von Haftungsbeschränkungen nach KSchG: Gefährdung des „Spalttarifs“

Von Univ.-Prof. / Helmut Koziol

Durch die Novellierung des KSchG sind nunmehr bei grobem Verschulden auch Haftungsbeschränkungen jedenfalls unwirksam. Damit werden selbst interessengerechte Vereinbarungen vereitelt. Das wirkt sich besonders negativ auf den „Spalttarif“ aus.

Gemäß der bis zum 1. 1. 1997 gültigen Fassung des § 6 Abs 1 Z 9 KSchG war eine Klausel unverbindlich, nach der eine Pflicht des Unternehmers zum Ersatz eines Schadens für den Fall ausgeschlossen wird, dass er oder eine Person, für die er einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat.

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Artikel-Nr.
RdW 1997, 117

15.03.1997
Heft 3/1997
Autor/in
Helmut Koziol

Univ.-Prof. i.R. Helmut Koziol war von 1969 bis 2000 Mitglied der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien und danach Direktor des Europäischen Zentrums für Schadenersatz- und Versicherungsrecht. Die Forschungsschwerpunkte lagen im Schuldrecht, insbesondere dem Schadenersatzrecht, ferner dem Bankvertragsrecht und dem Recht der Gläubigeranfechtung.

Publikationen:
Über 400 Veröffentlichungen, insb aus dem Bereich des Schadenersatzrechts, des Bankrechts, des Rechts der Gläubigeranfechtung und der Rechtsvergleichung.