Durch die Novellierung des KSchG sind nunmehr bei grobem Verschulden auch Haftungsbeschränkungen jedenfalls unwirksam. Damit werden selbst interessengerechte Vereinbarungen vereitelt. Das wirkt sich besonders negativ auf den „Spalttarif“ aus.
Gemäß der bis zum 1. 1. 1997 gültigen Fassung des § 6 Abs 1 Z 9 KSchG war eine Klausel unverbindlich, nach der eine Pflicht des Unternehmers zum Ersatz eines Schadens für den Fall ausgeschlossen wird, dass er oder eine Person, für die er einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat.
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