Werde in einer Bescheidbeschwerde das Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung beantragt und die Beschwerde binnen 3 Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorgelegt, sei das Verwaltungsgericht zuständig. Fraglich sei, ob eine Zurückziehung des Antrags auf Unterbleiben der Beschwerdevorentscheidung möglich sei und ob danach das Verwaltungsgericht zuständig bleibe.
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