Zur Valorisierung wurden mit der V BGBl II 2023/430 der BMJ gem § 64 GebAG für die meisten der im GebAG vorgesehenen festen Gebühren Zuschläge von 45 % oder 10 % festgelegt. Die neuen Gebührenbeträge sind in der Anlage der V aufgezählt und gelten für Tätigkeiten, die nach dem Inkrafttreten dieser V mit 1. 1. 2024 begonnen werden.
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