Wirtschaftsrecht

Veräußerung gepfändeter GmbH-Geschäftsanteile Das exekutive Pfandrecht wirkt auch gegen den gutgläubigen Erwerber

Hubertus Schumacher

Diese E des 3. Senats ist eine deutliche Warnung an jeden Käufer eines GmbH-Geschäftsanteils: Das auf dem Geschäftsanteil gem § 331 Abs 1 EO begründete exekutive Pfandrecht wirkt im Fall einer später vorgenommenen Abtretung auch gegen den gutgläubigen Erwerber dieses Anteils. Der Erwerber des Geschäftsanteils muss sich daher die exekutive Befriedigung des Gläubigers seines Vorgängers aus dem gepfändeten Geschäftsanteil gefallen lassen. Der Anspruch auf Rückzahlung des bereits bezahlten Abtretungspreises aus dem Titel der Gewährleistung2), allenfalls auch aus den Rechtsgründen des Irrtums und der List3), wird beim exekutionsverfolgten Verkäufer selten einbringlich sein.

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Artikel-Nr.
RdW 1996, 351

15.08.1996
Heft 8/1996
Autor/in
Hubertus Schumacher

Univ.-Prof.i.R. Dr. Hubertus Schumacher ist Rechtsanwalt in Innsbruck und Präsident des Fürstlichen Obersten Gerichtshofs in Liechtenstein.