Der VfGH hat ausgesprochen, dass die Gesetze zur Vorratsdatenspeicherung in Österreich verfassungswidrig sind. Sie widersprechen dem Grundrecht auf Datenschutz und Art 8 EMRK ("Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens"). Eine Frist zur Reparatur wurde vom VfGH nicht gewährt. VfGH 27. 6. 2014, G 47/2012 ua.
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