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Vergleichende Werbung - (Un-)Zulässigkeit

Bearbeiterin: Sabine Kriwanek

§ 2a UWG (Vergleichende Werbung) ist iSd RL 2006/114/EG über irreführende und vergleichende Werbung (kodifizierte Fassung) auszulegen. Das gilt insb für die Definition des Begriffs "vergleichende Werbung" (Art 2 lit c RL 2006/114/EG).

Vergleichende Werbung ist nach Art 4 lit c RL 2006/114/EG nur zulässig, wenn sie sich auf wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften der betroffenen Waren oder Dienstleistungen bezieht und nicht ausschließlich auf subjektiven Werturteilen beruht. Dieses Objektivitätsgebot schließt eine vergleichende Werbung mit nicht überprüfbaren Eigenschaften aus. OGH 16. 12. 2014, 4 Ob 209/14k.

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Artikel-Nr.
RdW 2015/195

17.04.2015
Heft 4/2015