Die Einführung des Verkürzungszuschlags erfolgte durch die FinStrG-Novelle 2010. Die Festsetzung eines Verkürzungszuschlags fällt in die Zuständigkeit der Abgabenbehörde. Gegen einen Antrag auf Festsetzung eines Verkürzungszuschlags abweisende Bescheide der Abgabenbehörde stehe ein Rechtszug an das BFG zu.
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