Klagen betreffend eine Gemeinschaftsmarke, die auf innerstaatliche Rechtsvorschriften über die zivilrechtliche Haftung und den unlauteren Wettbewerb gestützt werden, fallen nicht in die Zuständigkeit der Gemeinschaftsmarkengerichte. Die Zuständigkeit für die Entscheidung über solche Klagen ist in der VO (EG) 40/94 nicht geregelt. Daher richtet sich die Zuständigkeit für die Entscheidung über Klagen, die auf das innerstaatliche Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gestützt werden, nach der VO (EG) 44/2001 (konkret nach Art 5 Nr 3 VO [EG] 44/2001, um festzustellen, ob das angerufene Gericht zuständig ist). EuGH 5. 6. 2014, C-360/12, Coty Germany (anciennement Coty Prestige Lancaster Group).
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.