Steuerrecht

Verlustrücktrag und COVID-19-VerlustberücksichtigungsVO

Univ.-Prof. DDr. Gunter Mayr / Univ.-Ass. Mag. Julia Tumpel

Das Konjunkturstärkungsgesetz 20201 (KonStG 2020) schafft für betriebliche Verluste des Jahres 2020 die Möglichkeit, diese bis zu einem Betrag von 5 Mio € mit Gewinnen des Jahres 2019 und ggf auch des Jahres 2018 auszugleichen. Um den Steuerpflichtigen möglichst rasch zu positiven Liquiditätseffekten zu verhelfen, ermöglicht die COVID-19-VerlustberücksichtigungsVO2 eine COVID-19-Rücklage und die Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019. Der Beitrag beleuchtet diese drei steuerlichen Instrumente zur Verlustberücksichtigung (Verlustrücktrag, COVID-19-Rücklage und Herabsetzung der Vorauszahlungen) näher.

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Artikel-Nr.
RdW 2020/604

20.11.2020
Heft 11/2020
Autor/in
Gunter Mayr

Univ.-Prof. DDr. Gunter Mayr ist Sektionschef für Steuerpolitik und Steuerrecht im Bundesministerium für Finanzen und lehrt am Institut für Finanzrecht der Universität Wien. 

Julia Tumpel

Dr.in Julia Tumpel, LL.M. ist Mitarbeiterin in der Umsatzsteuerabteilung des Bundesministeriums für Finanzen.