Wirtschaftsrecht

Verpfändung von Maschinen durch Zeichen

Dr. Thomas Wolkerstorfer, LL.B.

In seiner E vom 23. 4. 2014, 5 Ob 233/13w,1 kam der OGH zu dem Ergebnis, dass nicht nur schwere (hier: 1 bis 4 Tonnen wiegende), mit dem Boden fest verbundene Maschinen nach § 452 ABGB durch Zeichen verpfändet werden können, sondern auch frei bewegliche, technische Geräte (hier: Spektrometer) mit einem Gewicht von "lediglich" 600-800 kg. Die Anbringung von Zetteln (hier: im Format DIN A4), die die Verpfändung sowie den Pfandgläubiger (?) erkennen lassen, seien als Zeichen iSd § 452 ABGB zu qualifizieren. Ihre nachträgliche Entfernung führe zwar zum Untergang des dinglichen Rechts; der Pfandgläubiger behalte jedoch seinen Anspruch auf Wiederherstellung der Publizität, durch welche das Pfandrecht erneut entstehe. In der publizitätslosen Zeit könne das Pfandrecht einem "gutgläubigen" Dritten nicht entgegengehalten werden.

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Artikel-Nr.
RdW 2014/555

16.09.2014
Heft 9/2014
Autor/in
Thomas Wolkerstorfer
Dr. Thomas Wolkerstorfer, LL.B. ist ua Walter Haslinger- sowie VKB-Wissenschaftspreisträger und derzeit am Institut für Unternehmensrecht an der Johannes Kepler Universität Linz tätig.

Einschlägige Publikationen:

Anm zu OGH 3 Ob 155/10 f, ÖBA 2011/1718; Zur Publizität bei der Verpfändung von Forderungen, JBl 2011, 225, 288; Das Pfandrecht des Unternehmers (2012); Verpfändung von Maschinen durch Zeichen, RdW 2014/555, 507.