In aller Kürze

Vertretung lässt disziplinarrechtliche Haftung des Anwalts nicht entfallen

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

Gem § 20 RL-BA 1977 (siehe auch § 21 Abs 2 RL-BA 2015) muss im Fall eines persönlichen Streits mit einem anderen Rechtsanwalt aus der Berufsausübung der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer um Vermittlung angesucht werden. Für einen Verstoß gegen diese Bestimmung hat ein Rechtsanwalt nach Ansicht des OGH (27 Os 4/15p) auch dann disziplinarrechtlich einzustehen, wenn er einen Kollegen mit seiner Vertretung in der Sache betraut hat.

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Artikel-Nr.
Zak 2015/738

11.12.2015
Heft 22/2015