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VfGH: Öffentliche Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer

Bearbeiterin: Sabine Kriwanek

Der VfGH bleibt bei der im Prüfungsbeschluss VfGH 16. 6. 2023, E 3129/2022 (G 265/2023) dargelegten (vorläufigen) Auffassung, dass § 10 WiEReG idF vor BGBl I 2023/97 (Möglichkeit der öffentlichen Einsicht in das Wirtschaftliche Eigentümer Register für jedermann) gegen § 1 DSG iVm Art 8 EMRK verstößt. Da § 10 WiEReG mit BGBl I 2023/97 geändert wurde [Anm: seit 1. 9. 2023 Einsicht bei Vorliegen eines berechtigten Interesses], hatte der VfGH festzustellen, dass die Bestimmung verfassungswidrig war. Nach Auffassung des VfGH reicht es aus, dass der VfGH die Verfassungswidrigkeit des § 10 WiEReG feststellt. Eine entsprechende Feststellung der Verfassungswidrigkeit des § 10a WiEReG idF BGBl I 2018/62 (Einschränkung der Einsicht bei Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen) ist hingegen zur Beseitigung der Verfassungswidrigkeit nicht vonnöten. VfGH 5. 12. 2023, G 265/2023.

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Artikel-Nr.
RdW 2024/5

18.01.2024
Heft 1/2024