Abhandlungen

VfGH und Anwendungsvorrang

Michael Potacs

Deskriptoren:

Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts; Bescheidprüfung; Grobprüfung; Normprüfung; Präjudizialität; Vorabentscheidung.

Rechtsquellen:

Art 139, 140, 144 B-VG; Art 234 EGV.

Der VfGH überprüft Bescheide wegen Verletzung von Grundrechten gemäß Art 144 B-VG in der Regel nur im Hinblick auf bestimmte qualifizierte Verletzungen der einfachgesetzlichen Rechtslage. Beziehen sich doch die meisten Beschwerden auf „Grobprüfungsgrundrechte“, bei denen der VfGH grundsätzlich nur schwere Verletzungen („Willkürlichkeit, „Denkunmöglichkeit“, „Gesetzlosigkeit“) der einfachgesetzlichen Rechtslage als Grundrechtsverletzungen erachtet. Als Konsequenz dieses Verständnisses prüft der VfGH in solchen Fällen auch die Frage einer Verletzung von Gemeinschaftsrecht nicht näher. Vielmehr prüft er auch diesfalls nur, ob der Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht „offenkundig“ ist und „ohne weitere Überlegungen festgestellt“1) werden kann.

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Artikel-Nr.
ZfV 2001/1562

02.11.2001
Heft 5-6/2001
Autor/in
Michael Potacs

Univ.-Prof. DDr. Michael Potacs ist Universitätsprofessor am Institut für Staats- und Verwaltungsrecht an der Universität Wien mit dem Schwerpunkt Öffentliches Wirtschaftsrecht.