In aller Kürze

Vorabentscheidungsersuchen zur Erstattungspflicht des Flugunternehmens für Provisionen

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

Nach EuGH C-601/17, Harms/Vueling Airlines = Zak 2018/583, 303, umfasst die Erstattungspflicht des Flugunternehmens gegenüber dem Fluggast nach Art 8 Fluggastrechte-VO 261/2004 auch die Provision, die der Vermittler, über den der Flugschein erworben wurde, einbehalten hat, es sei denn, die Provision wurde ohne Wissen des Flugunternehmens festgelegt. Die Frage, ob die Erstattungspflicht die Kenntnis der Höhe der Provision voraussetzt oder ob es genügt, dass das Flugunternehmen allgemein weiß, dass der Vermittler eine Provision verrechnet, hat vor Kurzem der OGH (8 Ob 111/23s) dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Mit einer Zusatzfrage soll geklärt werden, wen die Beweislast für das nötige Wissen des Flugunternehmens trifft.

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Artikel-Nr.
Zak 2024/41

05.02.2024
Heft 2/2024