In aller Kürze

Vorabentscheidungsersuchen zur Rom II-VO - Schadenersatzanspruch gegen Gesellschaftsorgan

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

Art 1 Abs 2 lit d Rom II-VO über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht nimmt gesellschaftsrechtliche Schuldverhältnisse vom Anwendungsbereich der VO aus, wobei ua die persönliche Haftung der Gesellschafter und der Organe für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft erwähnt ist. In einem Verfahren, in dem ein Spieler ua den Geschäftsführer der ausländischen Betreiberin einer in Österreich nicht konzessionierten Plattform für Online-Glücksspiele auf Schadenersatz für Spielverluste in Anspruch nimmt, hat der OGH (5 Ob 110/23x) den EuGH um Vorabentscheidung ersucht, ob diese Ausnahme auch deliktische Schadenersatzansprüche eines Gesellschaftsgläubigers gegen ein Organ wegen Verletzung von Schutzgesetzen erfasst. Für den Fall der Anwendbarkeit der Verordnung will der OGH zusätzlich klären lassen, wo sich bei Spielverlusten auf einer Online-Plattform der nach der allgemeinen Kollisionsnorm des Art 4 Rom II-VO maßgebliche Erfolgsort befindet.

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Artikel-Nr.
Zak 2024/4

15.01.2024
Heft 1/2024